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Vorhersage
Der Markt Ruhstorf a.d.Rott unterstützt den weiteren Ausbau von Freiflächen PV-Anlagen im Gemeindegebiet. Derzeit besteht eine hohe Nachfrage privater Investoren zum Bau solcher Anlagen. Damit eine Freiflächen PV-Anlage auf einem Grundstück errichtet werden kann, müssen die baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Im Rahmen der Planung und Genehmigung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind verschiedene gesetzliche Vorschriften auf Bundes- und Landesebene zu beachten.
PV-Freiflächenanlagen sind baugenehmigungspflichtig, wenn sie nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt sind.
Als bauliche Anlagen sind PV-Freiflächenanlagen gem. Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Zur Förderung des PV-Ausbaus sieht die BayBO von diesem Grundsatz aber weitreichende Ausnahmen vor: Unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher Ziffer 1) können PV-Anlagen verfahrensfrei errichtet werden. Das bedeutet, dass ohne bauaufsichtliches Verfahren und ohne Vorlage von Unterlagen aus baurechtlicher Sicht mit der Errichtung begonnen werden kann. Darüber hinaus können PV-Anlagen, die nicht verfahrensfrei sind, unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher Ziffer 2) genehmigungsfrei gestellt sein. Dafür sind Unterlagen wie bei einem Bauantrag einzureichen; soweit die zuständige Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt, besteht nach spätestens einem Monat Baurecht. Unabhängig vom Verfahren sind materiell-rechtliche Voraussetzungen gem. Art. 55 Abs. 2 BayBO aber immer einzuhalten (dazu näher Ziffer 3).
1. Verfahrensfreiheit:
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a), bb) BayBO sind gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen, zu denen PV-Freiflächenanlagen zählen, mit einer Höhe bis zu 3 Metern und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metern verfahrensfrei.
Darüber hinaus sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO (unabhängig von ihrer Fläche) verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht.
2. Genehmigungsfreistellung:
PV-Anlagen an Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen, die unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB fallen, sind gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayBO genehmigungsfrei gestellt. Bei problematischen Standorten kann die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen und ggf. Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung einsetzen. Weitere Details zur Genehmigungsfreistellung für privilegierte PV-Anlagen enthält der Auszug aus den Vollzugshinweisen zur entsprechenden BayBO-Änderung.
3. Einhaltung materiell-rechtlicher Voraussetzungen:
Es gilt Art. 55 Abs. 2 BayBO, d. h. der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des übrigen maßgeblichen Rechts, das für die Anlage einschlägig ist, beachtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die PV-Anlage verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist. Ggf. sind Erlaubnispflichten anderer Fachlichkeiten zu berücksichtigen, die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens durch dieses ersetzt würden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Naturschutz, den Denkmalschutz und das Straßenrecht verwiesen.
Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
Zur grafischen Darstellung des Standortkonzeptes bitte oben auf das Bild klicken
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist stets in Einklang mit natur- und artenschutzfachlichen Kriterien, Flächenkonkurrenz zu anderen Nutzungsformen (z.B. Landwirtschaft) und den Zielen der Raumordnung zu bringen. Daneben sind technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Zur Steuerung des weiteren Ausbaus von Freiflächen PV-Anlagen hat der Markt Ruhstorf a.d.Rott ein eigenes Standortkonzept erarbeitet. Mit Hilfe dieses Standortkonzeptes kann der Markt Ruhstorf a.d.Rott für Freiflächen PV-Anlagen grundsätzlich geeignete Flächen identifizieren und damit etwaige Ansiedlungsfragen fundiert beurteilen.
Grundlage für das Standortkonzept ist die Einteilung des Gemeindegebiets in für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen geeignete, weniger bzw. nicht geeignete Flächen.
1. Ausschluss grundsätzlich nicht geeigneter Standorte
Diese Standorte sind für eine Errichtung von Freiflächen PV-Anlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet. In diesen Bereichen sind insbesondere schwerwiegende und langfristig wirksame Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Daraus folgt, dass der Errichtung von Freiflächen PV-Anlagen naturschutzrechtliche Bestimmungen, gewichtige naturschutzfachliche Erwägungen oder anderweitige öffentliche Belange entgegenstehen. Nach dem Standortkonzept des Marktes Ruhstorf a.d.Rott fallen folgende Ausschlusskriterien unter diese Kategorie:
FFH-Gebiete
Schwerpunktgebiete des Naturschutzes gemäß Arten- und Biotopschutzprogramm
Biotopflächen
Flächen der Artenschutzkartierung
Waldflächen
Überschwemmungsgebiete
2. Eingeschränkt geeignete Standorte
Diese Standorte sind für die Errichtung von Freiflächen PV-Anlagen nur bedingt geeignet. Die Flächen haben in der Regel eine große Bedeutung für Natur und Landschaft. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalles darzulegen, ob und warum die mit der Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft am konkreten Standort aus naturschutzrechtlicher- und fachlicher Sicht vertretbar sind. Folgende Restriktionskriterien fallen in diese Kategorie:
Talräume von Fließgewässern, die nicht im Überschwemmungsgebiet liegen (Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und werden anhand der Moore, Auen, Gleye und Kolluvien abgegrenzt. Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser. Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden.)
Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung und der Sicherung historischer Kulturlandschaften von besonderer Bedeutung sind, einschließlich weithin einsehbare, landschaftsprägende Landschaftsteile wie Geländerücken, exponierte Kuppen und Hanglagen sowie schutzwürdige Täler, dazu gehören insbesondere
200 m Abstand zu Kuppenlagen und Aussichtspunkten
100 m Abstand zu größeren Siedlungen
50 m Abstand zu Rad- und Wanderwegen
Vorranggebiete für andere Nutzungen (z.B. Rohstoffabbau)
Landschaftliche Vorbehaltsgebiete, regionale Grünzüge gemäß Regionalplan
Von Bodendenkmälern betroffene Flächen
3. Grundsätzlich geeignete Standorte
Ist eine Fläche von keinen der unter 1. und 2. genannten Kriterien betroffen, kann die Fläche nach dem Standortkonzept grundsätzlich als für die Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage geeignet betrachtet werden. Zu beachten ist, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen auch bei grundsätzlich geeigneten Standorten kein Anspruch besteht und es stets dem Marktgemeinderat im Einzelfall obliegt, zu entscheiden, ob ein Verfahren durchgeführt wird.
Sie haben Interesse an der Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage oder generell Fragen zum Thema? Unser Ansprechpartner steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Fabian EckbauerGeschäftsleitung, Bauleitplanung
Technopark Ruhstorf
Freiflächen PV-Anlagen Standortkonzept
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